Rechtsprechung
   LG Aachen, 05.08.1985 - 3 T 378/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3529
LG Aachen, 05.08.1985 - 3 T 378/84 (https://dejure.org/1985,3529)
LG Aachen, Entscheidung vom 05.08.1985 - 3 T 378/84 (https://dejure.org/1985,3529)
LG Aachen, Entscheidung vom 05. August 1985 - 3 T 378/84 (https://dejure.org/1985,3529)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,3529) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1985, 489
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Frankfurt, 24.04.2017 - 20 W 93/17

    Kein Recht der Hypothekengläubigerin auf Bewilligung der Löschung der Hypothek

    Vor diesem Hintergrund steht damit fest, dass die eingetragene Hypothekengläubigerin nicht mehr Gläubigerin ist, womit auch ihre Bewilligungsbefugnis nicht mehr besteht (so auch LG Aachen, Rpfleger 1985, 489; Schöner/Stöber, aaO, Rz. 2732).

    Denn es bestehen bereits dann ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Grundbuch durch die Vornahme einer beantragten Löschung unrichtig werden könnte, wenn - wie vorliegend - feststeht, dass der eingetragene Gläubiger nicht mehr der wahre Berechtigte ist und zudem derjenige, der die Bezahlung an den Gläubiger erbracht hat, unbekannt ist und darüber hinaus nicht feststeht, dass die Zahlung vom Grundstückseigentümer erbracht worden ist (so auch LG Aachen, Rpfleger 1985, 489).

  • OLG Hamm, 23.12.2004 - 15 W 372/04

    Löschungsbewilligung des Hypothekengläubigers

    Erklärt sich, wie hier, ein Hypothekengläubiger in der Löschungsbewilligung für befriedigt, so ist die Bewilligung als solche bedeutungslos, weil die Hypothek infolge der Befriedigung des Gläubigers auf den Eigentümer (§§ 1143 Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1173 BGB), den persönlichen Schuldner (§§ 1164, 1174 BGB) oder einen Dritten (§§ 1150, 774 BGB) übergegangen ist (ganz h.M. KG DNotZ 1954, 471; Rpfleger 1965, 366; LG Aachen Rpfleger 1985, 489; Demharter, a.a.O., § 27 Rn. 21 m.w.N.; Bestelmeyer in Meikel, GBO, 9. Aufl., § 27 Rn. 62; Palandt/Bassenge, BGB, § 1144 Rn. 4; MünchKom/Eickmann, BGB, 4. Aufl., § 1144 Rn. 15).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht